Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Sahm GmbH • Holzimport • Holzhandel • Holzverarbeitung

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Sahm GmbH (nachfolgend „Hersteller“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den AGB des Herstellers abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Hersteller hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Herstellers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Hersteller und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Hersteller das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Herstellers. Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindende Angebote.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

Die Preise des Herstellers verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet. Der Hersteller behält sich vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Material- oder Rohstoffpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse - auch wenn sie bei Lieferanten des Herstellers oder deren Unterlieferanten eintreten - ganz oder teilweise verzögert, so ist der Hersteller auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Hersteller von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 

Sofern der Hersteller die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Herstellers.

Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Herstellers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 5 Auftragsstornierung, Auftragsänderung

In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Bestellers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Der Hersteller muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in diesem Fall an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Besteller gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens des Herstellers nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Bestellers durchgeführt werden sollen bzw. müssen.

§ 6 Schutzrechte

Ist der Hersteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, den Hersteller von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die  Abnahme des Werkes erfolgt ist bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Herstellers verlassen hat. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Hersteller auf den Besteller über. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.

§ 8 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Die Veräußerung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Herstellers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Hersteller unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Kein Mangel stellt der unvermeidliche und natürliche Brettschwund durch Trocknung dar. 

Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Hersteller der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung.

Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist der Hersteller berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Hersteller verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung bzw. das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat.

Das Recht des Herstellers zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Besteller es zuvor bereits verlangt hat.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Der Hersteller behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Hersteller berechtigt, die Rücknahme des Liefergegenstandes zu verlangen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Hersteller ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Hersteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Hersteller ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Hersteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstand (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung 

entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Hersteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. 

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller das anteilmäßige Miteigentum an der neuen Sache auf den Hersteller überträgt. Das Allein- oder Miteigentum verwahrt der Besteller für uns unentgeltlich.

Der Hersteller verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Hersteller aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Hersteller.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Hersteller seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

§ 10 Zahlung

Die Rechnungen des Herstellers sind sofort fällig.

Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist der Hersteller berechtigt, von dem Besteller zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank unter Zugrundelegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Bestellwertes des Liefergegenstandes zu verlangen.

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Hersteller ist zulässig.

Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist der Hersteller berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe-Vereinbarungen nicht einzurechnen.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Hersteller anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht 

vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit dem Hersteller keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Herstellers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Hersteller. Beruft sich der Besteller auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung des Herstellers für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 12 Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

Der Hersteller ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herstellers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Der Geschäftssitz des Herstellers ist der Erfüllungsort.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

SAHM GmbH, Heisterberger Weg 5, 35767 Breitscheid-Gusternhain, Stand: 03/2007